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Teil 4 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Teil 4 Schlußvorschriften

§ 29 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, über den Verkehr im Steuergebiet oder mit anderen Mitgliedstaaten zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 14 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, im Falle des § 16 Abs. 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 28 Abs. 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Wein versendet oder ohne Zulassung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Wein bezieht.


§ 30 Übergangsvorschriften



(1) Inhaber von Zollagern und anderen Lagern, die in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen des zollrechtlich freien Verkehrs zugelassen wurden, gelten bis zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Steuerlagern nach § 6, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3.

(2) Für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfahren gilt das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Steuerrecht.

(3) Angemeldete Betriebe, die die in § 103a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung genannten Likörweine, weinähnlichen und weinhaltigen Getränke herstellen, gelten bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Herstellungsbetriebe für Zwischenerzeugnisse nach § 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 3, soweit die Erzeugnisse Zwischenerzeugnisse nach § 23 Abs. 2 sind.

(4) Angemeldete Schaumweinherstellungsbetriebe sowie bewilligte Ausfuhrlager (§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 des Schaumweinsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) gelten bis zum 30. Juni 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Steuerlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu leisten.

(5) Die Zahlungsfrist des § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, gilt erstmalig für die im Januar 1993 entstehende Steuer.

(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und zur Erleichterung des Übergangs auf das neue Recht, insbesondere zu Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.


§ 31 Erlaß von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften



(Aufhebungsvorschriften)