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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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Anlage 4 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)
V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster der Siegelmarke
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1970 S. 1249)
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Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeDTauglV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SeeDTauglV Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis
... 3 einzulegen. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach dem Muster der Anlage 4 zu verschließen. Ist der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2046/a29149.htm