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Synopse aller Änderungen der NPNordSBefV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 28 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NPNordSBefV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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NPNordSBefV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
NPNordSBefV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken

1. 'Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer' (Nationalparkgesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 202),

2. 'Hamburgisches Wattenmeer' (Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 63) und

3. 'Niedersächsisches Wattenmeer' (Verordnung über den Nationalpark 'Niedersächsisches Wattenmeer' vom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 533)

nach dieser Verordnung geregelt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des Bundes im Küstenbereich während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswasserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehundschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel sowie den Schutzzeiten und die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes im Küstenbereich während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden.

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn



(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn

1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

vorherige Änderung

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden.

(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.



(2) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2 Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden.

(3) 1 Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. 2 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. 3 Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.