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Änderung § 6 SeefiV vom 14.05.2008
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§ 6 SeefiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 6 SeefiV n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT Bruttoraumgehalt oder mit einer Motorstärke | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet mit einem Fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500 oder mit einer Motorstärke |
a) bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) oder b) im übrigen von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) fängt, 2. entgegen § 2 Abs. 3 mit einem Fischereifahrzeug mit einer höheren Motorenstärke fischt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die dort genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Überprüfung vorlegt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einer Überprüfung zugänglich macht, 4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz zum Fang benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 3 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig das Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt, 7. entgegen § 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelassenen Anlandeort anlandet oder 8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt. |
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