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Änderung § 3 SeefiV vom 22.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 SeefiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 SeefiV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kontrollmaßnahmen


(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor.

(2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung

(Text alte Fassung)

- der Vorschriften des gemeinschaftlichen Fischereirechts und der auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts erlassenen Vorschriften,

(Text neue Fassung)

- der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union und der auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union erlassenen Vorschriften,

- der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und

- des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

zu ermöglichen.

Er hat dem Kontrollbeamten jegliche für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderliche Unterstützung zu leisten.

(3) Auf Verlangen hat der Kapitän dem Kontrollbeamten unverzüglich

- das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zur Überprüfung vorzulegen,

- den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage einer Überprüfung zugänglich zu machen.

(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen sowie die Motorenstärke zu überprüfen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden.

(5) Der Kapitän unterschreibt den von dem Kontrollbeamten gefertigten und von diesem unterschriebenen Bericht. Er ist berechtigt, dem Bericht Bemerkungen hinzuzufügen oder hinzufügen zu lassen, die er unterschreibt. Der Kapitän erhält eine Ausfertigung des Berichts.

(6) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat.

(7) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)