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Synopse aller Änderungen der SeefiV am 22.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 28 der BMELVAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefiV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeefiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | SeefiV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Beschränkungen der Fischerei | |
(Text alte Fassung) (1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, daß auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt. |
(2) Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilten Fangerlaubnis darf 1. in den ICES-Bereichen III a, b, c und d und in den ICES-Bereichen IV b und c östlich 4 Grad östlicher Länge nicht mit Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 500, 2. im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern a) für die Fischerei auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 588 Kilowatt (800 PS) und b) im übrigen nicht mit Fahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) gefangen werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Beschreibung der Abgrenzung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistatistiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt werden, vom 31. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. C 347 S. 14). | |
(3) Wird nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht die Verwendung bestimmter Motorenstärken als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Motorenstärke aufweisen, verboten. Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht. | (3) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union die Verwendung bestimmter Motorenstärken als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich vorgesehene Motorenstärke aufweisen, verboten. Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht. |
§ 3 Kontrollmaßnahmen | |
(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. (2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung | |
- der Vorschriften des gemeinschaftlichen Fischereirechts und der auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts erlassenen Vorschriften, | - der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union und der auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union erlassenen Vorschriften, |
- der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und - des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu ermöglichen. Er hat dem Kontrollbeamten jegliche für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderliche Unterstützung zu leisten. (3) Auf Verlangen hat der Kapitän dem Kontrollbeamten unverzüglich - das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zur Überprüfung vorzulegen, - den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder die Maschinenanlage einer Überprüfung zugänglich zu machen. (4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen sowie die Motorenstärke zu überprüfen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden. (5) Der Kapitän unterschreibt den von dem Kontrollbeamten gefertigten und von diesem unterschriebenen Bericht. Er ist berechtigt, dem Bericht Bemerkungen hinzuzufügen oder hinzufügen zu lassen, die er unterschreibt. Der Kapitän erhält eine Ausfertigung des Berichts. (6) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat. (7) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen. | |
§ 3a Vermarktungskontrollen | |
Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde. | Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde. |
§ 4 Verbindliche Anlandeorte | |
(1) Fische im Sinne des § 1 Abs. 1, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge, die logbuchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nur an den Orten angelandet werden, die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind. (2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch weiterhin zulässig. | |
(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben: | (3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebenen Meldungen bei der Bundesanstalt abzugeben. In der Meldung sind anzugeben: |
1. der oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit am jeweiligen Anlandeort, 2. die Menge jeder anzulandenden Fischart. Die Bundesanstalt gibt für die notwendigen Meldungen ein Muster im Bundesanzeiger bekannt. | |
§ 5 Ausnahmen | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die 1. nur für Zwecke a) der wissenschaftlichen Forschung oder b) für die Bestandsaufstockung oder bei dieser Gelegenheit oder 2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird, von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden. | |
(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden. (3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden. | (2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden. (3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden. |
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