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§ 1 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 1 Antragsverfahren



Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems oder auf Anerkennung als private Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Die Bundesanstalt kann für die Anträge zu beachtende Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben.

 
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Zitierungen von § 1 RiFlEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RiFlEtikettV Genehmigungsverfahren
... Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen Antrag nach § 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die ...
§ 3 RiFlEtikettV Antragsinhalt
... Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 1 sind alle Angaben zu machen, die für ein Etikettierungssystem nach Artikel 16 Abs. 1 der ...
§ 5 RiFlEtikettV Anerkennung
... Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere folgendes beinhalten müssen: 1.  ...