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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
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§ 1 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Antragsverfahren
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems oder auf Anerkennung als private Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Die Bundesanstalt kann für die Anträge zu beachtende Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben.
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Zitierungen von § 1 RiFlEtikettV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RiFlEtikettV Genehmigungsverfahren
... Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen Antrag nach § 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die ...
§ 3 RiFlEtikettV Antragsinhalt
... Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 1 sind alle Angaben zu machen, die für ein Etikettierungssystem nach Artikel 16 Abs. 1 der ...
§ 5 RiFlEtikettV Anerkennung
... Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere folgendes beinhalten müssen: 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2059/a29255.htm