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Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund

-
des § 2 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft,

-
des § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 und des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und der Finanzen:


Abschnitt 1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

§ 1 Antragsverfahren



Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems oder auf Anerkennung als private Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Die Bundesanstalt kann für die Anträge zu beachtende Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben.


§ 2 Genehmigungsverfahren



(1) Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen Antrag nach § 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung eines Etikettierungssystems oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle.


Abschnitt 2 Genehmigung eines Etikettierungssystems, Aufbewahrung von Belegen

§ 3 Antragsinhalt



(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 1 sind alle Angaben zu machen, die für ein Etikettierungssystem nach Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) gefordert werden. Die Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere folgendes beinhalten:

1.
Im Fall der Beibehaltung der vom Anlieferer angegebenen Referenznummer, des Referenzcodes oder der Ohrmarkennummer (Kennzeichnung) auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleischstücken sind die Maßnahmen anzugeben, die die Zuordnung zu der jeweiligen Kennzeichnung sicherstellen.

2.
Im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer oder eines neuen Referenzcodes sind die Maßnahmen anzugeben, die unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleischstücken die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen.

3.
Es sind die Maßnahmen zur Registrierung von Zugang und Abgang etikettierter Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleischstücke anzugeben.

4.
Bei der Schlachtung, Zerlegung und Vermarktung (Verkauf) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine räumliche Trennung von verschieden etikettierten und nicht etikettierten Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleischstücken sicherstellen.

5.
Bei der Bildung einer Gruppe von Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleischstücken (Charge) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung der Charge gewährleisten.

6.
Bei der Darstellung des Kontrollsystems sind folgende Angaben zu machen:

a)
Angabe derjenigen Stellen in einem Etikettierungssystem, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden (Schnittstellen),

b)
Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Datenerhebung oder -verarbeitung in die Stufen "hoch", "mittel" und "niedrig",

c)
Angabe der Maßnahmen, die sicherstellen, daß an einem Etikettierungssystem beteiligte rechtlich selbständige Unternehmen sowie Betriebsstätten mit eigenen Lieferbeziehungen mindestens einmal im Jahr durch die private Kontrollstelle kontrolliert werden.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung mindestens einer privaten Kontrollstelle darüber beizufügen, daß diese private Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet. Soll die Kontrolle eines Etikettierungssystems von einer anderen privaten Kontrollstelle übernommen werden, bedarf dies zuvor der Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(3) Ist in ein Etikettierungssystem die Einbeziehung von Angaben vorgesehen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Teil eines Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nachzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Angaben eines Etikettierungssystems, das in einem Drittland genehmigt und von der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 anerkannt wurde.


§ 4 Aufbewahrung von Belegen



(1) Auf jeder Erzeugungs- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch sind die Belege, die die Angaben auf einem Etikett bestätigen, vom betroffenen Marktbeteiligten zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Schlachtbetriebe, die an einem Rindfleischetikettierungssystem teilnehmen, haben sicherzustellen, daß sie jederzeit über die Herkunft von Rindern Auskunft geben können.


Abschnitt 3 Anerkennung als private Kontrollstelle

§ 5 Anerkennung



Im Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere folgendes beinhalten müssen:

1.
Darstellung, daß das Unternehmensziel die Kontrolle eines Etikettierungssystems umfaßt,

2.
Darstellung und Erklärung, daß die Unabhängigkeit als private Kontrollstelle gegenüber beteiligten Unternehmen eines Etikettierungssystems sichergestellt ist,

3.
Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeiten nach Art und Umfang (maximal über den Zeitraum von drei Jahren), soweit solche bisher ausgeübt worden sind,

4.
Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,

5.
Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter (Angaben zur Aus- und Fortbildung, Berufserfahrung),

6.
Erklärung, daß eine Zulassung nach der Europäischen Norm EN 45011 erfolgt ist.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zur privaten Kontrollstelle fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.


§ 6 Kontrollbericht



(1) Die private Kontrollstelle hat nach Abschluß jeder Kontrolle einen Kontrollbericht, für den die Bundesanstalt ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben kann, zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muß:

1.
Prüfungsergebnis,

2.
gegebenenfalls festgestellte Mängel und vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung,

3.
gegebenenfalls die nach den für das genehmigte Etikettierungssystem vorgesehenen und angeordneten Sanktionsmaßnahmen.

(2) Der Kontrollbericht nach Absatz 1 ist bei Mängelfeststellungen der Bundesanstalt unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Bundesanstalt über die Kontrolle der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nach Ablauf der nach Absatz 1 Nr. 2 gesetzten Frist zu berichten.

(3) Die privaten Kontrollstellen übermitteln der Bundesanstalt eine Übersicht über die in einem Kalenderjahr vorgenommenen Kontrollen, bei denen keine Mängel festgestellt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres.


§ 7 Aufbewahrung von Belegen



Private Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfaßt und aufbewahrt werden; sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der privaten Kontrollstelle auszudrucken. Die Pflicht der Aufbewahrung oder der Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.


Abschnitt 4 Kosten

§ 8 Gebühren



(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und Absatz 2 Gebühren.

(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für die Aussetzung der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerkennung als private Kontrollstelle gilt Satz 1 entsprechend.


§ 9 Kostenermäßigung



Die Kosten nach § 8 Abs. 1 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn sich die Amtshandlungen auf ein Etikettierungssystem beziehen, das nur eine Erzeuger- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch betrifft oder an dem nicht mehr als zwanzig Marktbeteiligte teilnehmen.


Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen

§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.


§ 10a Zuständige Verwaltungsbehörde



Soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes von der Bundesanstalt ausgeführt werden, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.


§ 10b Obligatorische Zusatzangaben bis zum Jahr 2002



(1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen Herkunft zu enthalten.

(2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 8 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebühren
1.Genehmigung eines Etikettierungssystems  
1.1 Zahl der Marktstufen: bis 2
Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer
Ursprungsangaben
1.700 DM
einschließlich Qualitätsangaben 2.400 DM
1.2 Zahl der Marktstufen: mehr als 2
Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer
Ursprungsangaben
2.100 DM
einschließlich Qualitätsangaben 2.900 DM
2.Anerkennung einer privaten Kontrollstelle 900 DM
3.Überwachung der Kontrollen privater Kontrollstellen  
3.1einfache Prüfungen 800 bis 1.600 DM
3.2größere Prüfungen 1.600 bis 2.400 DM
3.3umfassendere Prüfungen 2.400 bis 4.000 DM
3.4erneute Prüfungen (je angefangenem Prüfungstag)800 DM