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§ 10b - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 10b Obligatorische Zusatzangaben bis zum Jahr 2002



(1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen Herkunft zu enthalten.

(2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden.