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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
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§ 7 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Aufbewahrung von Belegen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Private Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfaßt und aufbewahrt werden; sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der privaten Kontrollstelle auszudrucken. Die Pflicht der Aufbewahrung oder der Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Zitierungen von § 7 RiFlEtikettV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 RiFlEtikettV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre ...
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