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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
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§ 6 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Kontrollbericht
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die private Kontrollstelle hat nach Abschluß jeder Kontrolle einen Kontrollbericht, für den die Bundesanstalt ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben kann, zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muß:
- 1.
- Prüfungsergebnis,
- 2.
- gegebenenfalls festgestellte Mängel und vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung,
- 3.
- gegebenenfalls die nach den für das genehmigte Etikettierungssystem vorgesehenen und angeordneten Sanktionsmaßnahmen.
(2) Der Kontrollbericht nach Absatz 1 ist bei Mängelfeststellungen der Bundesanstalt unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Bundesanstalt über die Kontrolle der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nach Ablauf der nach Absatz 1 Nr. 2 gesetzten Frist zu berichten.
(3) Die privaten Kontrollstellen übermitteln der Bundesanstalt eine Übersicht über die in einem Kalenderjahr vorgenommenen Kontrollen, bei denen keine Mängel festgestellt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres.
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Zitierungen von § 6 RiFlEtikettV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 RiFlEtikettV Aufbewahrung von Belegen
... Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2059/a29260.htm