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§ 10 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

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