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§ 4 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 4 Aufbewahrung von Belegen



(1) Auf jeder Erzeugungs- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch sind die Belege, die die Angaben auf einem Etikett bestätigen, vom betroffenen Marktbeteiligten zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Schlachtbetriebe, die an einem Rindfleischetikettierungssystem teilnehmen, haben sicherzustellen, daß sie jederzeit über die Herkunft von Rindern Auskunft geben können.

 
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Zitierungen von § 4 RiFlEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 RiFlEtikettV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht ...