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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
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§ 9 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Kostenermäßigung
Die Kosten nach § 8 Abs. 1 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn sich die Amtshandlungen auf ein Etikettierungssystem beziehen, das nur eine Erzeuger- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch betrifft oder an dem nicht mehr als zwanzig Marktbeteiligte teilnehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2059/a29263.htm