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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
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§ 5 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Anerkennung
Im Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere folgendes beinhalten müssen:
- 1.
- Darstellung, daß das Unternehmensziel die Kontrolle eines Etikettierungssystems umfaßt,
- 2.
- Darstellung und Erklärung, daß die Unabhängigkeit als private Kontrollstelle gegenüber beteiligten Unternehmen eines Etikettierungssystems sichergestellt ist,
- 3.
- Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeiten nach Art und Umfang (maximal über den Zeitraum von drei Jahren), soweit solche bisher ausgeübt worden sind,
- 4.
- Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,
- 5.
- Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter (Angaben zur Aus- und Fortbildung, Berufserfahrung),
- 6.
- Erklärung, daß eine Zulassung nach der Europäischen Norm EN 45011 erfolgt ist.
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