1Hatte eine Maßnahme nach
§ 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach
§ 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach
§ 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung.
2Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des
§ 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.