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§ 8 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1620; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 254-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 254-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 8 Berufliche Benachteiligung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. 2Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.
Zitierungen von § 8 VwRehaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VwRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwRehaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VwRehaG Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
... 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung ( § 8 ) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines ...
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