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§ 9 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

§ 9 Antrag



(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

(2) 1Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. 2Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.

(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.



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Frühere Fassungen von § 9 VwRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2019Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 2 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 29.08.2007Artikel 2 Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
vom 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
aktuellvor 29.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 VwRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VwRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
Artikel 2 3. DDROpfRehaVG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
...  9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Artikel 2 RehaRVG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 4. DDROpfRehaVG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... § 9 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der ...