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§ 15 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

§ 15 Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften



1Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. 2Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. 3Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.