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§ 16 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

§ 16 Rechtsweg



(1) 1In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. 3Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 4Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.

(2) 1In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3 und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend.





 

Frühere Fassungen von § 16 VwRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 13 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 VwRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VwRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 13 SozERG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In ...