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§ 17 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

§ 17 Kostenregelung



1Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. 2Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.





 

Frühere Fassungen von § 17 VwRehaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 13 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2009 (30.06.2009)Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
aktuellvor 01.01.2009 (30.06.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 VwRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VwRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
Artikel 2 3. OEGÄndG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 13 SozERG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... Entschädigungsrechts" ersetzt. c) Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 17 Satz 3 und 4 wird ...