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Änderung § 16 VwRehaG vom 01.01.2024
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§ 16 VwRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 16 VwRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Rechtsweg | |
(1) 1 In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. 3 Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 4 Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2 Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. 3 § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3 und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2 Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend. |
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