Tools:
Update via:
Änderung § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 17.10.2012
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TabakBlSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, | |
2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, | |
3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, | |
4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält oder 5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. | 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder 6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2069/al35250-0.htm