Ordnungswidrig im Sinne des §
68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
- 2.
- entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,
- 2a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,
- 4.
- entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,
- 5.
- entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder
- 6.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
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Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113