§ 5 - Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks (TabakBlSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.1978 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 19.04.1978; FNA: 7823-3-2-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

2.
entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,

2a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,

4.
entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,

5.
entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder

6.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 13 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen V. v. 10. Oktober 2012 BGBl. I S. 2113 m.W.v. 17. Oktober 2012

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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 13 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
vom 10.10.2012 BGBl. I S. 2113

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabakBlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakBlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 13 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
...  5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. ...


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