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Änderung § 58 DRiG vom 15.06.2021

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§ 58 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 58 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder


(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) 1 Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. 2 Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. 2 Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. 2 Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.


 
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