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§ 58 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) 1Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. 2Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) 1Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. 2Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 58 DRiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 10 BPersVGNG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... die Wörter „vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)" eingefügt. 4. § 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten ...
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