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Änderung § 29 DRiG vom 01.07.2021

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§ 29 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 29 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern


(Text alte Fassung)

1 Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. 2 Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der
in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im
Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.