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§ 29 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern



(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.



 
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Frühere Fassungen von § 29 DRiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 5 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 176 VwGO (vom 01.07.2021)
... den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: 1. zwei abgeordnete Richter auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 1 InvBeG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: 1. zwei abgeordnete Richter auf ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 5 StPOuaFG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... § 29 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
G. v. 11.01.1993 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
Artikel 15 RPflEntlG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.12.2010)
... einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist außer Kraft. (3) § 29 des Deutschen Richtergesetzes und § 105 des Sozialgerichtsgesetzes treten am 1. März ...

Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 3 RpflAnpG Verwendung von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden
... und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete Richter an einer gerichtlichen Entscheidung ...