Änderung § 110 DRiG vom 01.08.2021

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§ 110 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 110 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst


(Text neue Fassung)

§ 110 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.



 



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