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Änderung § 107 DRiG vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 107 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107 Dienstverhältnisse auf Widerruf


(Text neue Fassung)

§ 107 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben in den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen werden.