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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2001 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-287 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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