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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.07.2001 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-287 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-287 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Bereichen sind:
- 1.
- Bereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:- a)
- Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen,
- b)
- Kommunikation, Information und Patientenbetreuung,
- c)
- Grundlagen der Prophylaxe,
- d)
- Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente,
- e)
- Dokumentation,
- f)
- Diagnose- und Therapiegeräte,
- g)
- Röntgen und Strahlenschutz,
- h)
- Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen;
- 2.
- Bereich Praxisorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:- a)
- Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung,
- b)
- Arbeiten im Team,
- c)
- Kommunikation, Information und Datenschutz,
- d)
- Patientenbetreuung,
- e)
- Verwaltungsarbeiten,
- f)
- Zahlungsverkehr,
- g)
- Materialbeschaffung und -verwaltung,
- h)
- Dokumentation,
- i)
- Abrechnung von Leistungen;
- 3.
- Bereich Abrechnungswesen
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und Behandlungsassistenz versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:- a)
- Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen,
- b)
- Heil- und Kostenpläne,
- c)
- Vorschriften der Sozialgesetzgebung,
- d)
- Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,
- e)
- Datenschutz und Datensicherheit,
- f)
- Patientenbetreuung,
- g)
- Behandlungsdokumentation;
- 4.
- Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten,
- 2.
- im Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 60 Minuten,
- 3.
- im Bereich Abrechnungswesen 90 Minuten,
- 4.
- im Bereich Wirtschafts- Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte Gewicht.
(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann. Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen. Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Patientengespräche personenorientiert und situationsgerecht führen,
- 2.
- Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder
- 3.
- Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den Einsatz von Geräten und Instrumenten demonstrieren.
(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZahnmedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahnmedAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZahnmedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2084/a29670.htm