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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2001 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-287 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziel a

sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

2.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

7.
Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes und

8.
Hilfeleistung bei Zwischenfällen und Unfällen

erfolgen.



B.
Vor der Zwischenprüfung

-
1. bis 18. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Die Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,

1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a bis c,

1.4
Berufsbildung- , Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Infektionskrankheiten, Lernziele a bis c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele a bis e

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

3.1
Arbeiten im Team, Lernziel a

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Grundlagen der Prophylaxe, Lernziel a,

7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziele b und c,

8.
Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen, Lernziele a bis f,

und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Patientenbetreuung, Lernziele a und b,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a und b,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,

4.2
Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel b

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

9.2
Verwaltungsarbeiten, Lernziele a und b,

10.
Abrechnung von Leistungen, Lernziel a

insbesondere in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

4.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

4.4
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a

zu vermitteln.



C.
Nach der Zwischenprüfung

-
19. bis 36. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziele d bis i,

7.2
Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis g,

6.
Grundlagen der Prophylaxe, Lernziele b bis g

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele c bis e,

4.2
Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele a und c,

5.
Patientenbetreuung, Lernziele c bis e

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Patientenbetreuung, Lernziele a und b,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a und b,

2.1
Infektionskrankheiten, Lernziele a bis c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele a bis e,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel b

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

10.
Abrechnung von Leistungen, Lernziele b bis f

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

9.1
Praxisabläufe, Lernziel c,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziel d

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele a bis c,

10.
Abrechnung von Leistungen, Lernziel a

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.1
Die Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen, Lernziel c

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,

3.1
Arbeiten im Team, Lernziele b bis d,

3.2
Qualitäts- und Zeitmanagement, Lernziele a bis g,

9.1
Praxisabläufe, Lernziele a und b

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1
Arbeiten im Team, Lernziel a

zu vertiefen.

(4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,

4.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis e,

4.4
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b bis d,

9.2
Verwaltungsarbeiten, Lernziele c bis e,

9.3
Rechnungswesen, Lernziele a bis c,

9.4
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Arbeiten im Team, Lernziel b,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ZahnmedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahnmedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZahnmedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 ZahnmedAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...