§ 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle
(1) Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
(2)
1Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der nach Absatz 1 ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, soweit nach den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 2 SchSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 SchSV Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (vom 02.04.2025) ... Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes, 1. mit ... die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden. (3) Die Behörden der ...
§ 14 SchSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.11.2024) ... in einem dort genannten Zustand befindet, 1a. als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2 a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff ...
Zitat in folgenden NormenSee-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024) ... geltenden Fassung unterliegen. (5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2 , 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV ... folgt gefasst: § 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden ...
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „ §§ 2 , 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ... Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" durch die Wörter „ §§ 2 , 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B ...
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ... a) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 7" wird durch die Angabe „ § 2 Absatz 2 " ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 3" ... 2458) geänderten Fassung eingehalten werden. 3.3 Dem Verantwortlichen im Sinne des § 2 Absatz 2 ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 2 SchOffzAusbV Begriffsbestimmungen (vom 01.12.2006) ... sowohl im Decks- als auch im Maschinenbetrieb. (4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der ...
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
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