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§ 4 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis



(1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.

(2) (weggefallen)

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Zitierungen von § 4 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 30.11.2024)
... im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenzten Fahrtbereichs. § 4 Fahrtbeschränkung Für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, deren Kiel am oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 1 1. SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenzten Fahrtbereichs. § 4 Fahrtbeschränkung Für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, deren Kiel am oder ...