Tools:
Update via:
§ 5 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
|
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
|
§ 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard
(1) Soweit internationale Regelungen, die in den Abschnitten A und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(2) Soweit Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die im Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(3) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.
(4) Ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, muss, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, den Anforderungen der neuen Schiffskategorie für Schiffe genügen, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt werden.
(5) Beim Betrieb eines Schiffes, das eine ausländische Flagge führt, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen V. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 237 m.W.v. 14. März 2018
Frühere Fassungen von § 5 SchSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.03.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07.03.2018 BGBl. I S. 237 |
aktuell vorher | 18.04.2008 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 18.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SchSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SchSV Zielsetzung und Geltungsbereich (vom 18.04.2008)
... dieser Grenze. (2) Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie § 13 Abs. 5 ...
§ 5a SchSV Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen (vom 14.03.2018)
... Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als ...
§ 6 SchSV Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen (vom 30.11.2024)
... Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. ...
§ 9 SchSV Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen (vom 30.11.2024)
... zuständigen Behörden erteilen auf Antrag 1. für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 anzuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen, 2. für ein ...
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 30.11.2024)
... nicht, wenn der Schiffsführer sich für das Abwettern entscheidet. § 5 Sicherheitsstandard (1) Dieser Anhang bestimmt einen besonderen Sicherheitsstandard, ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. ... V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September ... § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über ... 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. ...
See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024)
... unterliegen. (5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3 , §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 ...
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
§ 9 SeeSchStrO Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen (vom 05.12.2016)
... EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 7 8. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf ...
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 1 1. SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... nicht, wenn der Schiffsführer sich für das Abwettern entscheidet. § 5 Sicherheitsstandard (1) Dieser Anhang bestimmt einen besonderen Sicherheitsstandard, ...
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 8 SeeVerkRÄndG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... durch das Wort Regelungen" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... geändert: 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3 , §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B ... B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" durch die Wörter „§§ 2, 5 Absatz 3 , §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 ...
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A Nummer 1 bis 3 der Anlage 2." 3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Internationaler schiffsbezogener ... 2." 3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst: „ § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard (1) Soweit internationale ... Sicherheitsstandard in besonderen Fällen (1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als ... (1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. ... zuständigen Behörden erteilen auf Antrag 1. für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 anzuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen, 2. für ein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2089/a29718.htm