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§ 6a - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 6a Dampfkessel
Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8 so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen V. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 237 m.W.v. 14. März 2018
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Frühere Fassungen von § 6a SchSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.03.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07.03.2018 BGBl. I S. 237 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a SchSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist." 4. § 6a wird wie folgt geändert: a) Das Absatzzeichen „(1)" wird gestrichen ... 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu den §§ 6 und 6a ) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen ...
Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 2 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... § 6a der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch ...
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