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§ 8 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 8 Funkstellen, Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung
(1) (aufgehoben)
(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.
(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 1. Oktober 2008 BGBl. I S. 1913 m.W.v. 11. Oktober 2008
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Frühere Fassungen von § 8 SchSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.10.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 |
aktuell vorher | 18.04.2008 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 18.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SchSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 01.07.2024)
... der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 oder für Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine Bescheinigung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 8 SeeVerkRÄndG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der ...
Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
Artikel 2 EVSchAusrV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 ...
Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... und Verkehrswirtschaft" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 oder" und die Angabe „oder C.I.2 Nr. 13" gestrichen. 2. In ... 2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „sowie Zulassungen nach § 8 Abs. 1" gestrichen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In ...
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