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Änderung § 6 SchSV vom 01.07.2006

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§ 6 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 6 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Sicherheitsstandard in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen


vorherige Änderung

(1) Soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien, insbesondere für

1. als Fracht- oder Fahrgastschiffe eingesetzte Seeschiffe,

2. Binnenschiffe,

3. Traditionsschiffe, im Sinne von § 1 Abs. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung,

4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden sind (Sportboote) und die im Rahmen einer gewerblichen Nutzung für Sport- oder Freizeitzwecke mit nicht mehr als zwölf Personen eingesetzt werden,

5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein Bootsführer oder ein oder mehrere Besatzungsmitglieder gegen Entgelt beschäftigt werden,

6. Fahrzeuge, die für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung verwendet werden,

7. Sonderfahrzeuge, untergliedert
in

a) Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,

b) Schlepper
mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500,

c) Ausbildungsfahrzeuge, auf denen
nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen ausgebildet werden,

d) Ausbildungsfahrzeuge, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut wurden, auf denen nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke ausgebildet werden,

e) Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb und

f) schwimmende Arbeitsgeräte, insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplattformen,

8. sonstige Fahrzeuge über 8 Meter Rumpflänge mit Ausnahme von Sportfahrzeugen.

(2) Die Richtlinien dienen als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 und haben zum Ziel, daß die Schiffe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Einsatzgebietes sowie - vorbehaltlich der für Kauffahrteischiffe geltenden Bestimmungen im Rahmen des Seemannsgesetzes - der Bemannung
den für die Sicherheit auf See einschließlich der funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Sie können insoweit auch Einzelheiten über nationale Leistungsanforderungen an Geräte und Ausrüstungen, über Prüfungen, Besichtigungen und Kontrollen, über Ausnahmen sowie über Bescheinigungen vorsehen.

(3) Die Richtlinien
werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend anzuwenden.

(4) Auf
die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funkausrüstung die Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Abschnitt A.I der Anlage 1 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund Ausnahmen vorsieht.

(5) Die
in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten, müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat, entsprechen.



(1) 1 Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. 2 Maßgeblich ist

1. für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7,

2. für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2,

3. für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,

4. für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,

5. für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,

6. für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,

soweit
nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, müssen, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt
werden soll, die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.