Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 SchSV vom 30.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SchSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchSichRÄndV am 30. November 2024 und Änderungshistorie der SchSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2024 geltenden Fassung
§ 6 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen


(1) 1 Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. 2 Maßgeblich ist

1. für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7,

2. für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2,

3. für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,

4. für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,

5. für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,

6. für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,

soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) 1 Absatz 1 Nummer 6 gilt für

1. ein Schiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes oder

2. ein Schiff, das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient,

nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. 2 Ein Antrag auf Erteilung lediglich einzelner Zeugnisse und Bescheinigungen ist nicht zulässig.

(1b) 1 Wird kein Antrag im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 gestellt, hat die jeweils für das Schiff nach Absatz 1a Nummer 1 oder 2 verantwortliche Behörde durch Besichtigungen und andere geeignete Maßnahmen in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass das jeweilige Schiff

1. eine Sicherheit bietet vergleichbar mit den Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz und im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, und

2. die Abwehr von Gefahren für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt gewährleistet.

2 Im Fall des Satzes 1 ist § 11 nicht anzuwenden.

(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, müssen, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.



(heute geltende Fassung)