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§ 7 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)

Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 7 Amtszeit



(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes; sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder seines Lehrgangs.

(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit

1.
durch Niederlegung des Amtes,

2.
durch Verlust der Wählbarkeit oder

3.
durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts.



 

Zitierungen von § 7 ZDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZDVG Eintritt des Stellvertreters
... Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7 ), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.  ... seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2). (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter ...