§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.
Frühere Fassungen von § 13 ZDVG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes ... seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann ... abzuberufen." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann ...
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