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§ 17 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)
Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 17 Vorschlagsrecht
(1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrauensmannes mit ihm zu erörtern.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie oder er soll die Ausführung einer dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Vertrauensmann die Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.
Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz G. v. 14. Juni 2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 18. Juni 2009
Frühere Fassungen von § 17 ZDVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2009 | Artikel 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 ZDVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
... oder die beauftragten Beschäftigten des Bundesamtes" ersetzt. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ...
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