§ 18 Mitbestimmung
Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Entscheidet die oder der nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vorschlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauensmann schriftlich zu begründen.
Frühere Fassungen von § 18 ZDVG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes ... dem Vertrauensmann die Entscheidung unter Angabe der Gründe mit." 9. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Mitbestimmung Unterliegt eine ... Gründe mit." 9. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Mitbestimmung Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist ...
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