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§ 20 - Zivildienstvertrauensmann-Gesetz (ZDVG)
Artikel 2 G. v. 16.01.1991 BGBl. I S. 47, 53; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 55-7 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 20 Dienstbetrieb
(1) Die oder der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von Freistellungen vom Dienst gehört werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz G. v. 14. Juni 2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 18. Juni 2009
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Frühere Fassungen von § 20 ZDVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2009 | Artikel 3 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 ZDVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ZDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
... durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte" ersetzt. 11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorgesetzte" durch die Wörter „Die ...
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