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Änderung § 17 ZDVG vom 18.06.2009

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§ 17 ZDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 17 ZDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Vorschlagsrecht


(Text alte Fassung)

(1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht zusteht, hat der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrauensmannes mit ihm zu erörtern.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, sofern ein solcher vorhanden ist. Dieser entscheidet abschließend. Er soll die Ausführung einer dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Entspricht der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er dem Vertrauensmann seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrauensmannes mit ihm zu erörtern.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie oder er soll die Ausführung einer dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Vertrauensmann die Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.


 
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