Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 ZDVG vom 18.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 3. ZDGÄndG am 18. Juni 2009 und Änderungshistorie des ZDVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 ZDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 20 ZDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Dienstbetrieb


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.

(Text neue Fassung)

(1) Die oder der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.

(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von Freistellungen vom Dienst gehört werden.



 

Anzeige