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Synopse aller Änderungen der LKonV am 15.08.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2007 durch Artikel 10 der EULMRDV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LKonV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LKonV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | LKonV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Lehrgang | |
(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in 1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und 2. geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes betrauten Ämtern. Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden. (2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln: 1. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik; 2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht; | |
(Text alte Fassung) 4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht; | (Text neue Fassung) 4. (aufgehoben) |
5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht; 6. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik; 7. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen; 8. Lebensmittel- und Betriebshygiene; 9. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung; 10. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen; 11. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung; 12. Betriebliche Eigenkontrollsysteme; 13. Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken. (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden. | |
§ 6 Ausnahmen und Übergangsvorschriften | |
(1) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes; | |
2. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure; 3. Fleischkontrolleure im Sinne der Fleischkontrolleur-Verordnung. | 2. amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die 1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder 2. vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen. (3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt. |
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