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Änderung § 10 TGV vom 24.09.2024

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§ 10 TGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2024 geltenden Fassung
§ 10 TGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Anwendungsvorschrift


(Text alte Fassung)

§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 5a ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

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