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Synopse aller Änderungen der TGV am 24.09.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. September 2024 durch Artikel 1 der 9. TGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.09.2024 geltenden Fassung | TGV n.F. (neue Fassung) in der am 24.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern | |
(Text alte Fassung) 1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. |
§ 10 Anwendungsvorschrift | |
§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden. | § 5a ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anzuwenden. |
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