Synopse aller Änderungen der TGV am 24.09.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. September 2024 durch Artikel 1 der 9. TGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2024 geltenden Fassung
TGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 287
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Anwendungsvorschrift


vorherige Änderung

§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden.



§ 5a ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anzuwenden.




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